|280| FÜNFUNDVIERZIGSTES KAPITEL.
Die absolute Grundrente.
Bei Analyse der Differentialrente wurde ausgegangen von der Voraussetzung, daß der schlechteste Boden keine Grundrente zahlt, oder, um es allgemeiner auszudrücken, daß nur der Boden Grundrente zahlt, für dessen Produkt der individuelle Produktionspreis unter dem, den Markt regulirenden Produktionspreis steht, sodaß in dieser Weise ein Surplusprofit entspringt, der sich in Rente verwandelt. Zunächst ist zu bemerken, daß das Gesetz der Differentialrente, als Differentialrente, von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit jener Voraussetzung durchaus unabhängig ist.
Nennen wir den allgemeinen, den Markt regulirenden Produktionspreis P, so fällt P für das Produkt der schlechtesten Bodenart A mit ihrem individuellen Produktionspreis zusammen; d. h. es zahlt der Preis das in der Produktion verzehrte konstante und variable Kapital plus dem Durchschnittsprofit (= Unternehmergewinn plus Zins).
Die Rente ist hier gleich Null. Der individuelle Produktionspreis der nächstbessern Bodenart B ist = P′, und P > P′; d. h. P zahlt mehr als den wirklichen Produktionspreis des Produkts der Bodenklasse B. Es sei nun P – P′ = d; d, der Ueberschuß von P über P′, ist daher der Surplusprofit, den der Pächter dieser Klasse B macht. Dies d verwandelt sich in Rente, die dem Grundeigenthümer zu zahlen ist. Für die dritte Bodenklasse C sei P′′ der wirkliche Produktionspreis, und P – P′′ = 2 d; so verwandelt sich dies 2 d in Rente; ebenso für die vierte Klasse D der individuelle Produktionspreis P′′′, und P – P′′′ = 3 d, das sich in Grundrente verwandelt u. s. w. Gesetzt nun, für die Bodenklasse A sei die Voraussetzung falsch, daß die Rente = 0 und daher der Preis ihres Produkts = P + 0. Sie zahle vielmehr auch eine Rente = r. In diesem Falle folgt zweierlei.
Erstens: der Preis des Bodenprodukts der Klasse A wäre nicht regulirt durch seinen Produktionspreis, sondern enthielte einen Ueberschuß über diesen, wäre = P + r. Denn die kapitalistische Produktionsweise in ihrer Normalität vorausgesetzt, also vorausgesetzt, daß der Ueberschuß r, den der Pächter an den Grundeigenthümer zahlt, weder einen Abzug vom Arbeitslohn, noch vom Durchschnittsprofit des Kapitals darstellt, kann er ihn nur dadurch zahlen, daß sein Produkt sich über dem Produktionspreis verkauft, ihm also einen Surplusprofit abwerfen würde, hätte er nicht diesen Ueberschuß in ||281| der Form der Rente an den Grundeigenthümer abzutreten. Der regulirende Marktpreis des gesammten, auf dem Markt befindlichen Produkts aller Bodenarten wäre dann nicht der Produktionspreis, den das Kapital überhaupt in allen Produktionssphären abwirft, d. h. ein Preis gleich den Auslagen plus dem Durchschnittsprofit, sondern er wäre der Produktionspreis plus der Rente, P + r, nicht P. Denn der Preis des Bodenprodukts der Klasse A drückt überhaupt die Grenze des regulirenden allgemeinen Marktpreises aus, des Preises, zu dem das Gesammtprodukt geliefert werden kann, und regulirt sofern den Preis dieses Gesammtprodukts.
Dennoch wäre aber zweitens in diesem Fall, obgleich der allgemeine Preis des Bodenprodukts wesentlich modificirt würde, das Gesetz der Differentialrente in keiner Weise hierdurch aufgehoben. Denn wenn der Preis des Produkts der Klasse A, und damit der allgemeine Marktpreis, = P + r, so wäre der Preis der Klassen B, C, D etc. ebenfalls = P + r. Aber da für Klasse B P – P′ = d, so wäre (P + r) – (P′ + r) ebenfalls = d, und für C P – P′′ = (P + r) – (P′′ + r) = 2 d, wie endlich für D P – P′′′ = (P + r) (P′′′ + r) = 3 d u. s. w. Die Differentialrente wäre also nach wie vor dieselbe und wäre durch dasselbe Gesetz geregelt, obgleich die Rente ein von diesem Gesetz unabhängiges Element enthielte, und gleichzeitig mit dem Preis des Bodenprodukts einen allgemeinen Zuwachs erführe. Es folgt daher, daß, wie es sich immer mit der Rente der unfruchtbarsten Bodenarten verhalten mag, das Gesetz der Differentialrente nicht nur davon unabhängig ist, sondern auch die einzige Weise, die Differentialrente selbst ihrem Charakter gemäß aufzufassen, darin besteht, die Rente der Bodenklasse A = 0 zu setzen. Ob diese nämlich = 0 oder > 0, ist gleichgültig, soweit die Differentialrente in Betracht kommt, und kommt in der That nicht in Rechnung.
Das Gesetz der Differentialrente ist also von dem Ergebniß der folgenden Untersuchung unabhängig.
Fragt man nun weiter nach der Grundlage der Voraussetzung, daß das Produkt der schlechtesten Bodenart A keine Rente zahlt, so lautet die Antwort nothwendig so: Wenn der Marktpreis des Bodenprodukts, sage des Getreides, eine solche Höhe erreicht hat, daß ein zusätzlicher Vorschuß von Kapital, in der Bodenklasse A angelegt, den gewöhnlichen Produktionspreis zahlt, also dem Kapital den gewöhnlichen Durchschnittsprofit abwirft, so genügt diese Bedingung für Anlage des Zusatzkapitals auf der Bodenklasse A. D. h. diese Bedingung genügt dem Kapitalisten, um neues Kapital ||282| mit dem gewöhnlichen Profit anzulegen und in der normalen Weise zu verwerthen.
Es ist hier zu bemerken daß auch in diesem Fall der Marktpreis höher stehn muß als der Produktionspreis von A. Denn sobald die zusätzliche Zufuhr geschaffen, ist offenbar das Verhältniß von Nachfrage und Zufuhr verändert. Früher war die Zufuhr ungenügend, jetzt ist sie genügend. Der Preis muß also fallen. Um fallen zu können, muß er höher gestanden haben als der Produktionspreis von A. Aber der unfruchtbarere Charakter der neu in Bebauung getretnen Klasse A bewirkt, daß er nicht wieder so niedrig fällt, als zur Zeit, wo der Produktionspreis von Klasse B den Markt regulirte. Der Produktionspreis von A bildet die Grenze, nicht für das temporäre, sondern für das relativ permanente Steigen des Marktpreises. – Ist dagegen der neu in Bebauung gesetzte Boden fruchtbarer als die bisher regulirende Klasse A, und dennoch nur hinreichend zur Deckung der zusätzlichen Nachfrage, so bleibt der Marktpreis unverändert. Die Untersuchung, ob die unterste Bodenklasse eine Rente zahlt, fällt aber auch in diesem Fall mit der hier zu führenden zusammen, denn auch hier würde die Voraussetzung, daß die Bodenklasse A keine Rente zahlt, daraus erklärt werden, daß der Marktpreis dem kapitalistischen Pächter genügt, um mit diesem Preise exakt das aufgewandte Kapital plus dem Durchschnittsprofit zu decken; kurz daß der Marktpreis ihm den Produktionspreis seiner Waare liefert.
Jedenfalls kann der kapitalistische Pächter die Bodenklasse A unter diesen Verhältnissen bebauen, soweit er als Kapitalist zu entscheiden hat. Die Bedingung für die normale Verwerthung von Kapital auf der Bodenart A ist nun vorhanden. Aus der Prämisse aber, daß das Kapital jetzt vom Pächter, den durchschnittlichen Verwerthungsverhältnissen des Kapitals gemäß, auf Bodenart A angelegt werden könnte, wenn er auch keine Rente zu zahlen hätte, folgt keineswegs der Schluß, daß dieser zur Klasse A gehörige Boden nun dem Pächter ohne Weiteres zur Verfügung steht. Der Umstand, daß der Pächter sein Kapital zum gewöhnlichen Profit verwerthen könnte, wenn er keine Rente zahlt, ist durchaus kein Grund für den Grundeigenthümer, daß er seinen Boden dem Pächter umsonst leiht, und diesem Geschäftsfreund gegenüber so philanthropisch ist, den crédit gratuit einzuführen. Was eine solche Voraussetzung einschließt, ist die Abstraktion von Grundeigenthum, die Aufhebung des Grundeigenthums, dessen Existenz gerade eine Schranke für die Anlage von Kapital und für die beliebige Ver ||283|werthung desselben in Grund und Boden bildet – eine Schranke, die keineswegs fällt vor der bloßen Reflexion des Pächters, daß der Stand der Getreidepreise ihm erlaube, wenn er keine Rente zahlte, d. h. wenn er praktisch das Grundeigenthum als nicht existirend behandeln könnte, aus seinem Kapital den gewöhnlichen Profit durch Exploitation der Bodenart A herauszuschlagen. Das Monopol des Grundeigenthums, das Grundeigenthum als Schranke des Kapitals, ist aber vorausgesetzt in der Differentialrente, denn ohne dasselbe würde der Surplusprofit sich nicht in Grundrente verwandeln, und nicht dem Grundeigenthümer statt dem Pächter zufallen. Und das Grundeigenthum als Schranke bleibt fortbestehn, auch da wo die Rente als Differentialrente fortfällt, d. h. auf der Bodenart A. Betrachten wir die Fälle, wo in einem Lande kapitalistischer Produktion, Kapitalanlage auf Grund und Boden ohne Zahlung von Rente stattfinden kann, so werden wir finden, daß sie alle eine faktische, wenn auch nicht juristische Aufhebung des Grundeigenthums einschließen, eine Aufhebung, die aber nur unter ganz bestimmten und ihrer Natur nach zufälligen Umständen stattfinden kann.
Erstens, wenn der Grundeigenthümer selbst Kapitalist, oder der Kapitalist selbst Grundeigenthümer ist. In diesem Fall kann er, sobald der Marktpreis hinreichend gestiegen, um aus dem, was nun Bodenart A ist, den Produktionspreis herauszuschlagen, d. h. Kapitalersatz plus Durchschnittsprofit, sein Grundstück selbst bewirthschaften. Aber warum? Weil ihm gegenüber das Grundeigenthum keine Schranke für die Anlegung seines Kapitals bildet. Er kann den Boden als einfaches Naturelement behandeln, und sich daher ausschließlich durch die Rücksichten der Verwerthung seines Kapitals, durch kapitalistische Rücksichten bestimmen lassen. Solche Fälle kommen in der Praxis vor, aber nur als Ausnahme. Ganz wie die kapitalistische Bebauung des Bodens Trennung des fungirenden Kapitals und des Grundeigenthums voraussetzt, schließt sie als Regel Selbstbewirthschaftung des Grundeigenthums aus. Man sieht sofort, daß dies rein zufällig ist. Wenn die vermehrte Nachfrage nach Getreide die Bebauung eines größern Umfangs von Bodenart A erheischt, als in den Händen selbstwirthschaftender Eigenthümer sich befindet, wenn also ein Theil davon verpachtet werden muß, um überhaupt bebaut zu werden, fällt diese hypothetische Auffassung der Schranke, die das Grundeigenthum für die Anlegung des Kapitals bildet, sofort weg. Es ist ein abgeschmackter Widerspruch, von der, der kapitalistischen Produktions||284|weise entsprechenden Scheidung zwischen Kapital und Boden, Pächter und Grundeigenthümer auszugehn, und dann umgekehrt die Selbstbewirthschaftung der Grundeigenthümer bis zu dem Umfang und überall da als Regel vorauszusetzen, wo das Kapital, wenn kein Grundeigenthum ihm unabhängig gegenüber existirte, keine Rente aus der Bebauung des Bodens ziehen würde. (Siehe die Stelle bei A. Smith über Bergwerksrente, citirt weiter unten.) Diese Aufhebung des Grundeigenthums ist zufällig. Sie kann eintreten oder nicht.
Zweitens: In dem Komplex einer Pachtung mögen sich einzelne Bodenstrecken befinden, die bei der gegebnen Höhe der Marktpreise keine Rente zahlen, also in der That umsonst verliehen sind, aber vom Grundeigenthümer nicht so betrachtet werden, weil er das Gesammtrental des verpachteten Bodens, nicht die specielle Rente seiner einzelnen Bestandstücke ins Auge faßt. In diesem Fall fällt für den Pächter, soweit die rentelosen Bestandstücke der Pachtung in Betracht kommen, das Grundeigenthum als Schranke für die Anlegung des Kapitals weg, und zwar durch Vertrag mit dem Grundeigenthümer selbst. Aber er zahlt für diese Stücke keine Rente, nur weil er für den Boden, dessen Accessorium sie bilden, Rente zahlt. Es ist hier grade eine Kombination vorausgesetzt, wo zur schlechtern Bodenart A nicht als einem selbständigen, neuen Produktionsfeld Zuflucht genommen werden muß, um die mangelnde Zufuhr zu liefern, sondern wo sie nur ein untrennbares Zwischenstück des bessern Bodens bildet. Der Fall aber, der zu untersuchen ist, ist gerade der, wo Strecken der Bodenart A selbständig bewirthschaftet, also unter den allgemeinen Voraussetzungen der kapitalistischen Produktionsweise selbständig verpachtet werden müssen.
Drittens: Ein Pächter kann zusätzliches Kapital auf derselben Pachtung anlegen, obgleich bei den bestehenden Marktpreisen das so erzielte zusätzliche Produkt ihm nur den Produktionspreis liefert, ihm den gewöhnlichen Profit abwirft, ihn aber nicht zur Zahlung einer zusätzlichen Rente befähigt. Mit einem Theil des im Boden angelegten Kapitals zahlt er so Grundrente, mit dem andern nicht. Wie wenig diese Unterstellung aber das Problem löst, sieht man daraus: wenn der Marktpreis (und zugleich die Fruchtbarkeit des Bodens) ihn befähigt, mit dem zusätzlichen Kapital einen Mehrertrag zu erzielen, der ihm, wie das alte Kapital, außer dem Produktionspreis einen Surplusprofit abwirft, so steckt er diesen während der Dauer des Pachtvertrages selbst ein. Aber warum? | |285| Weil, so lange der Pachtvertrag dauert, die Schranke des Grundeigenthums für die Anlage seines Kapitals im Boden weggefallen ist. Der bloße Umstand jedoch, daß um ihm diesen Surplusprofit zu sichern, zusätzlicher schlechterer Boden selbständig in Anbruch genommen und selbständig verpachtet werden muß, beweist unwiderleglich, daß die Anlage von Zusatzkapital auf dem alten Boden zur Herstellung der erforderlichen vermehrten Zufuhr nicht ausreicht. Die eine Annahme schließt die andre aus. Man könnte nun zwar sagen: die Rente der schlechtesten Bodenart A ist selbst Differentialrente, verglichen entweder mit dem Boden, der vom Eigenthümer selbst bebaut wird (dies kommt jedoch rein als zufällige Ausnahme vor), oder mit der zusätzlichen Kapitalanlage auf den alten Pachtungen, die keine Rente abwerfen. Es wäre dies aber 1) eine Differentialrente, die nicht aus der Verschiedenheit der Fruchtbarkeit der Bodenarten entspränge, und daher nicht voraussetzte, daß die Bodenart A keine Rente zahlt und ihr Produkt zum Produktionspreis verkauft. Und 2) der Umstand, ob zusätzliche Kapitalanlagen auf derselben Pachtung Rente abwerfen oder nicht, ist ganz so gleichgültig für den Umstand, ob der neu zu bestellende Boden der Klasse A Rente zahlt oder nicht, wie es z. B. für die Anlage eines neuen selbständigen Fabrikgeschäfts gleichgültig ist, ob ein andrer Fabrikant desselben Geschäftszweigs einen Theil seines Kapitals in zinstragenden Papieren anlegt, weil er ihn nicht in seinem Geschäft ganz verwerthen kann; oder ob er einzelne Erweiterungen macht, die ihm nicht den vollen Profit abwerfen, aber doch mehr als den Zins. Für ihn ist das Nebensache. Die zusätzlichen neuen Etablissements müssen dagegen den Durchschnittsprofit abwerfen, und werden unter dieser Erwartung errichtet. Allerdings bilden die zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen und die zusätzliche Bebauung von Neuland der Bodenart A Schranken für einander. Die Grenze, bis zu der zusätzliches Kapital unter ungünstigeren Produktionsbedingungen auf derselben Pachtung angelegt werden kann, wird gegeben durch die konkurrirenden Neuanlagen auf Bodenklasse A; andrerseits wird die Rente, die diese Bodenklasse abwerfen kann, begrenzt durch die konkurrirenden zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen.
Alle diese falschen Ausflüchte lösen jedoch nicht das Problem, welches einfach hingestellt dieses ist: Gesetzt, der Marktpreis des Getreides (das uns in dieser Untersuchung alles Bodenprodukt vertritt) reiche hin, daß Theile der Bodenklasse A in Anbau genommen ||286| werden könnten, und daß das auf diesen neuen Feldern angelegte Kapital den Produktionspreis des Produkts herausschlüge, d. h. Kapitalersatz plus Durchschnittsprofit. Gesetzt also, die Bedingungen für die normale Verwerthung von Kapital auf Bodenklasse A seien vorhanden. Genügt dies? Kann dies Kapital dann wirklich angelegt werden? Oder muß der Marktpreis soweit steigen, daß auch der schlechteste Boden A eine Rente abwirft? Schreibt also das Monopol des Grundeigenthümers der Anlage des Kapitals eine Schranke vor, die vom rein kapitalistischen Standpunkt aus nicht vorhanden wäre ohne die Existenz dieses Monopols? Aus den Bedingungen der Fragestellung selbst geht hervor, daß, wenn z. B. auf den alten Pachtungen zusätzliche Kapitalanlagen existiren, die bei dem gegebnen Marktpreis keine Rente, sondern nur den Durchschnittsprofit abwerfen, dieser Umstand keineswegs die Frage löst, ob nun Kapital auf Bodenklasse A, die ebenfalls den Durchschnittsprofit abwerfen würde, aber keine Rente, nun wirklich angelegt werden kann. Dies ist ja gerade die Frage. Daß die zusätzlichen Kapitalanlagen, die keine Rente abwerfen, nicht den Bedarf befriedigen, ist bewiesen durch die Nothwendigkeit der Herbeiziehung des neuen Bodens der Klasse A. Wenn die zusätzliche Bebauung des Bodens A nur stattfindet, soweit dieser Rente abwirft, also mehr als den Produktionspreis, so sind nur zwei Fälle möglich. Entweder der Marktpreis muß so stehn, daß selbst die letzten zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen Surplusprofit abwerfen, werde dieser nun vom Pächter oder vom Grundbesitzer eingesteckt. Diese Steigerung des Preises und dieser Surplusprofit der letzten zusätzlichen Kapitalanlagen wäre dann Folge davon, daß der Boden A nicht bebaut werden kann, ohne Rente abzuwerfen. Denn genügte für die Bebauung der Produktionspreis, das Abwerfen des bloßen Durchschnittsprofits, so wäre der Preis nicht soweit gestiegen, und die Konkurrenz der neuen Ländereien wäre schon eingetreten, sobald sie bloß diese Produktionspreise abwürfen. Mit den zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen, die keine Rente abwürfen, würden dann Kapitalanlagen auf Boden A konkurriren, die ebenfalls keine Rente abwürfen. – Oder aber, die letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen werfen keine Rente ab, aber dennoch ist der Marktpreis hoch genug gestiegen, daß Boden A in Anbruch genommen werden kann und Rente abwirft. In diesem Fall war die zusätzliche Kapitalanlage, die keine Rente abwirft, nur möglich weil der Boden A nicht bebaut werden kann, bis der Marktpreis ihm er ||287|laubt Rente zu zahlen. Ohne diese Bedingung wäre seine Kultur schon bei einem niedrigern Preisstand eingetreten; und jene spätern Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen, die den hohen Marktpreis brauchen, um den gewöhnlichen Profit ohne Rente abzuwerfen, hätten nicht stattfinden können. Bei dem hohen Marktpreis werfen sie ja nur den Durchschnittsprofit ab. Bei einem niedrigeren, der mit der Kultur des Bodens A als dessen Produktionspreis regulirend geworden wäre, hätten sie diesen Profit also nicht abgeworfen, hätten also unter der Voraussetzung überhaupt nicht stattgefunden. Die Rente des Bodens A würde so zwar eine Differentialrente bilden, verglichen mit diesen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen, die keine Rente abwerfen. Aber daß die Bodenflächen von A eine solche Differentialrente bilden, ist nur die Folge davon, daß sie überhaupt nicht der Bebauung zugänglich werden, es sei denn, daß sie eine Rente abwerfen; daß also die Nothwendigkeit dieser, an und für sich durch keine Differenz der Bodenarten bedingten, Rente stattfindet und die Schranke bildet für die mögliche Anlage zusätzlicher Kapitale auf den alten Pachtungen. In beiden Fällen wäre die Rente des Bodens A nicht einfache Folge des Steigens der Getreidepreise, sondern umgekehrt: der Umstand, daß der schlechteste Boden Rente abwerfen muß, damit seine Bebauung überhaupt erlaubt wird, wäre die Ursache des Steigens der Getreidepreise bis zu dem Punkt, wo diese Bedingung erfüllt werden kann.
Die Differentialrente hat das Eigenthümliche, daß das Grundeigenthum hier nur den Surplusprofit abfängt, den sonst der Pächter einstekken würde, und unter gewissen Umständen während der Dauer seines Pachtkontrakts wirklich einsteckt. Das Grundeigenthum ist hier nur die Ursache der Uebertragung eines ohne sein Zuthun (vielmehr in Folge der Bestimmung des den Marktpreis regulirenden Produktionspreises durch die Konkurrenz) erwachsenden Theils des Waarenpreises, der sich in Surplusprofit auflöst – der Uebertragung dieses Preistheils von einer Person auf die andre, vom Kapitalisten auf den Grundeigenthümer. Aber das Grundeigenthum ist hier nicht die Ursache, welche diesen Bestandtheil des Preises schafft, oder die Preissteigerung, die er voraussetzt. Dagegen, wenn die schlechteste Bodenart A nicht bebaut werden kann – obgleich ihre Bebauung den Produktionspreis abwerfen würde – bis sie einen Ueberschuß über diesen Produktionspreis, eine Rente abwirft, so ist das Grundeigenthum der schöpferische Grund dieser Preissteigerung. Das Grundeigenthum selbst hat Rente erzeugt. Es ändert nichts daran, wenn, wie im zweiten ||288| behandelten Fall, die jetzt vom Boden A gezahlte Rente eine Differentialrente bildet, verglichen mit der letzten zusätzlichen Kapitalanlage auf alten Pachtungen, die nur den Produktionspreis zahlt. Denn der Umstand, daß Boden A nicht bebaut werden kann, bis der regulirende Marktpreis hoch genug gestiegen ist, um Abwerfung einer Rente für Boden A zuzulassen – nur dieser Umstand ist hier der Grund, daß der Marktpreis bis zu einem Punkt steigt, der zwar den letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen nur ihren Produktionspreis zahlt, aber einen solchen Produktionspreis, der zugleich eine Rente für Bofanchorfden A abwirft. Daß dieser überhaupt Rente zahlen muß, ist hier die Ursache der Schöpfung der Differentialrente zwischen Boden A und den letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen.
Wenn wir überhaupt davon sprechen, daß – unter der Voraussetzung der Regelung des Getreidepreises durch den Produktionspreis – Bodenklasse A keine Rente zahlt, so verstehn wir Rente im kategorischen Sinn des Worts. Zahlt der Pächter ein Pachtgeld, das einen Abzug bildet, sei es vom normalen Lohn seiner Arbeiter, sei es von seinem eignen normalen Durchschnittsprofit, so zahlt er keine Rente, keinen von Arbeitslohn und Profit unterschiednen, selbständigen Bestandtheil des Preises seiner Waare. Es ist schon früher bemerkt worden, daß dies in der Praxis beständig vorkommt. Soweit der Lohn der Landarbeiter in einem Land allgemein unter das normale Durchschnittsniveau des Arbeitslohns herabgedrückt wird, und daher ein Abzug vom Arbeitslohn, ein Theil des Arbeitslohns allgemein in die Rente eingeht, bildet dies keinen Ausnahmsfall für den Pächter des schlechtesten Bodens. In demselben Produktionspreis, der die Bebauung des schlechtesten Bodens zulässig macht, bildet bereits dieser niedrige Arbeitslohn einen konstituirenden Posten, und der Verkauf des Produkts zum Produktionspreis befähigt den Pächter dieses Bodens daher nicht, eine Rente zu zahlen. Der Grundeigenthümer kann seinen Boden auch an einen Arbeiter verpachten, der zufrieden ist, alles oder den größten Theil dessen, was ihm der Verkaufspreis über dem Arbeitslohn gewährt, dem andren in der Form der Rente zu zahlen. In allen diesen Fällen wird jedoch keine wirkliche Rente gezahlt, obgleich Pachtgeld gezahlt wird. Wo aber der kapitalistischen Produktionsweise entsprechende Verhältnisse existiren, müssen Rente und Pachtgeld zusammenfallen. Es ist aber gerade dies normale Verhältniß, das hier zu untersuchen ist.
Wenn schon die oben betrachteten Fälle, worin wirklich, inner- | |289|halb der kapitalistischen Produktionsweise, Kapitalanlagen auf dem Boden stattfinden können ohne Rente abzuwerfen, nichts entscheiden für unser Problem, so noch viel weniger die Verweisung auf Kolonialverhältnisse. Was die Kolonie zur Kolonie macht – wir sprechen hier nur von eigentlichen ackerbauenden Kolonien – ist nicht nur die Masse der im Naturzustand befindlichen fruchtbaren Ländereien. Es ist vielmehr der Umstand, daß diese Ländereien nicht angeeignet, nicht unter das Grundeigenthum subsumirt sind. Es ist dies, was den ungeheuren Unterschied macht zwischen den alten Ländern und den Kolonien, soweit der Boden in Betracht kommt: Die legale oder faktische Nichtexistenz des Grundeigenthums, wie Wakefield35) richtig bemerkt, und schon lange vor ihm Mirabeau père, der Physiokrat, und andre ältre Oekonomen entdeckt hatten. Es ist hier ganz gleichgültig, ob die Kolonisten ohne weiteres den Boden sich aneignen, oder ob sie dem Staat unter dem Titel eines nominellen Bodenpreises in der That nur eine Gebühr für einen gültigen Rechtstitel auf den Boden zahlen. Es ist auch gleichgültig, daß schon angesiedelte Kolonisten juristische Eigenthümer von Grund und Boden sind. Thatsächlich bildet hier das Grundeigenthum keine Schranke für die Anlage von Kapital oder auch von Arbeit ohne Kapital; die Beschlagnahme des einen Bodentheils durch die bereits ansässigen Kolonisten schließt die neuen Ankömmlinge nicht von der Möglichkeit aus, neuen Boden zum Anwendungsfeld ihres Kapitals oder ihrer Arbeit zu machen. Wenn es also gilt zu untersuchen, wie das Grundeigenthum auf die Preise der Bodenprodukte und auf die Rente wirkt, da wo es den Boden als Anlagefeld des Kapitals beschränkt, so ist es höchst abgeschmackt, von freien bürgerlichen Kolonien zu sprechen, wo weder die kapitalistische Produktionsweise in der Agrikultur, noch die ihr entsprechende Form des Grundeigenthums existirt, das letztre überhaupt faktisch nicht existirt. So z. B. Ricardo in dem Kapitel über die Grundrente. Im Eingang sagt er, er wolle die Wirkung der Aneignung des Bodens auf den Werth der Bodenprodukte untersuchen und gleich darauf nimmt er als Illustration die Kolonien, wo er unterstellt, daß der Grund und Boden relativ elementarisch vorhanden, und seine Exploitation nicht durch das Monopol des Grundeigenthums beschränkt ist.
Das bloße juristische Eigenthum am Boden schafft dem Eigenthümer keine Grundrente. Wohl aber gibt es ihm die Macht, ||290| seinen Boden solange der Exploitation zu entziehn, bis die ökonomischen Verhältnisse eine Verwerthung desselben erlauben, die ihm einen Ueberschuß abwirft, sei es daß der Boden zur eigentlichen Agrikultur verwandt werde, sei es zu andren Produktionszwecken wie Bauten etc. Er kann die absolute Quantität dieses Beschäftigungsfeldes nicht vermehren oder vermindern, wohl aber seine auf dem Markt befindliche Quantität. Es ist daher, wie schon Fourier bemerkt hat, eine charakteristische Thatsache, daß in allen civilisirten Ländern ein verhältnißmäßig bedeutender Theil des Bodens stets der Kultur entzogen bleibt.
Den Fall also gesetzt, daß die Nachfrage Aufbrechen neuer Ländereien erheischt, sage unfruchtbarerer Ländereien als die bisher bebauten, wird der Grundeigenthümer diese Ländereien umsonst verpachten, weil der Marktpreis des Bodenprodukts hoch genug gestiegen ist, damit die Kapitalanlage in diesem Boden dem Pächter den Produktionspreis zahlt und daher den gewöhnlichen Profit abwirft? Keineswegs. Die Kapitalanlage muß ihm eine Rente abwerfen. Er verpachtet erst, sobald ihm ein Pachtgeld gezahlt werden kann. Der Marktpreis muß also über den Produktionspreis gestiegen sein zu P + r, sodaß dem Grundeigenthümer eine Rente gezahlt werden kann. Da das Grundeigenthum der Voraussetzung nach ohne die Verpachtung nichts einträgt, ökonomisch werthlos ist, so ist ein geringes Steigen des Marktpreises über den Produktionspreis hinreichend, um den neuen Grund und Boden schlechtester Sorte in den Markt zu bringen.
Es fragt sich nun: Folgt aus der Grundrente des schlechtesten Bodens, die aus keiner Differenz der Fruchtbarkeit hergeleitet werden kann, daß der Preis des Bodenprodukts nothwendig ein Monopolpreis im gewöhnlichen Sinn ist, oder ein Preis, worin die Rente in der Form eingeht wie eine Steuer, nur daß der Grundeigenthümer die Steuer erhebt statt des Staats? Daß diese Steuer ihre gegebnen ökonomischen Schranken hat, ist selbstverständlich. Sie ist beschränkt durch zusätzliche Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen, durch die Konkurrenz der fremden Bodenprodukte – deren freie Einfuhr vorausgesetzt – durch die Konkurrenz der Grundeigenthümer unter einander, endlich durch Bedürfniß und Zahlungsfähigkeit der Konsumenten. Aber darum handelt es sich hier nicht. Es handelt sich darum, ob die Rente, die der schlechteste Boden zahlt, in den Preis seines Produkts, der der Voraussetzung nach den allgemeinen Marktpreis regulirt, in derselben Weise eingeht, wie eine Steuer in den Preis der Waare, auf die ||291| sie gelegt ist, d. h. als ein von ihrem Werthe unabhängiges Element.
Es folgt dies keineswegs nothwendig, und ist nur behauptet worden, weil der Unterschied zwischen dem Werth der Waaren und ihrem Produktionspreis bisher nicht begriffen war. Wir haben gesehn, daß der Produktionspreis einer Waare keineswegs mit ihrem Werth identisch ist, obgleich die Produktionspreise der Waaren, in ihrer Totalität betrachtet, nur durch ihren Gesammtwerth regulirt sind, und obgleich die Bewegung der Produktionspreise der verschiednen Waarensorten, alle andren Umstände gleichbleibend gesetzt, ausschließlich durch die Bewegung ihrer Werthe bestimmt ist. Es ist gezeigt worden, daß der Produktionspreis einer Waare über oder unter ihrem Werth stehn kann, und nur ausnahmsweis mit ihrem Werth zusammenfällt. Die Thatsache daher, daß die Bodenprodukte über ihren Produktionspreis verkauft werden, beweist noch keineswegs, daß sie auch über ihren Werth verkauft werden; wie die Thatsache, daß im Durchschnitt die Industrieprodukte zu ihrem Produktionspreis verkauft werden, keineswegs beweist, daß sie zu ihrem Werth verkauft werden. Es ist möglich, daß Agrikulturprodukte über ihrem Produktionspreis und unter ihrem Werth verkauft werden, wie andrerseits viele Industrieprodukte nur den Produktionspreis abwerfen, weil sie über ihrem Werth verkauft werden.
Das Verhältniß des Produktionspreises einer Waare zu ihrem Werth ist ausschließlich bestimmt durch das Verhältniß, worin der variable Theil des Kapitals, womit sie producirt wird, zu seinem konstanten Theil steht, oder durch die organische Zusammensetzung des sie producirenden Kapitals. Ist die Zusammensetzung des Kapitals in einer Produktionssphäre niedriger als die des gesellschaftlichen Durchschnittskapitals, d. h. ist sein variabler, in Arbeitslohn ausgelegter Bestandtheil, im Verhältniß zu seinem konstanten, in den sachlichen Arbeitsbedingungen ausgelegten Bestandtheil, größer als dies beim gesellschaftlichen Durchschnittskapital der Fall ist, so muß der Werth seines Produkts über seinem Produktionspreis stehn. D. h. ein solches Kapital producirt, weil es mehr lebendige Arbeit anwendet, bei gleicher Exploitation der Arbeit mehr Mehrwerth, also mehr Profit, als ein gleich großer aliquoter Theil des gesellschaftlichen Durchschnittskapitals. Der Werth seines Produkts steht daher über seinem Produktionspreis, da dieser Produktionspreis gleich ist dem Kapitalersatz plus dem Durchschnittsprofit, und der Durchschnittsprofit niedriger ist als der in dieser ||292| Waare producirte Profit. Der vom gesellschaftlichen Durchschnittskapital producirte Mehrwerth ist geringer als der von einem Kapital dieser niedrigen Zusammensetzung producirte Mehrwerth. Umgekehrt verhält es sich, wenn das in einer bestimmten Produktionssphäre angelegte Kapital von höherer Zusammensetzung ist als das gesellschaftliche Durchschnittskapital. Der Werth der von ihm producirten Waaren steht unter ihrem Produktionspreis, was allgemein bei den Produkten der meist entwickelten Industrien der Fall ist.
Ist das Kapital in einer bestimmten Produktionssphäre niedriger zusammengesetzt als das gesellschaftliche Durchschnittskapital, so ist dies zunächst nur ein andrer Ausdruck dafür, daß die Produktivkraft der gesellschaftlichen Arbeit in dieser besondern Produktionssphäre unter dem Durchschnittsniveau steht; denn die erreichte Stufe der Produktivkraft stellt sich dar in dem relativen Uebergewicht des konstanten Kapitaltheils über den variablen, oder in der beständigen Abnahme des von einem gegebnen Kapital in Arbeitslohn ausgelegten Bestandtheils. Ist umgekehrt das Kapital in einer bestimmten Produktionssphäre höher zusammengesetzt, so drückt dies eine über dem Durchschnittsniveau stehende Entwicklung der Produktivkraft aus.
Von eigentlich künstlerischen Arbeiten nicht zu reden, deren Betrachtung der Natur der Sache nach von unserm Thema ausgeschlossen ist, versteht es sich übrigens von selbst, daß verschiedne Produktionssphären nach ihrer technischen Besonderheit verschiedne Verhältnisse von konstantem und variablem Kapital erheischen, und daß die lebendige Arbeit in einigen mehr, in andren weniger Raum einnehmen muß. Z. B. in der extraktiven Industrie, die genau zu unterscheiden von der Agrikultur, fällt das Rohmaterial als ein Element des konstanten Kapitals ganz weg, und spielt auch das Hülfsmaterial nur hie und da eine bedeutende Rolle. In der Bergwerksindustrie jedoch spielt der andre Theil des konstanten Kapitals, das fixe Kapital, eine bedeutende Rolle. Dennoch wird man auch hier den Fortschritt der Entwicklung messen können am relativen Wachsen des konstanten Kapitals verglichen mit dem variablen.
Ist die Zusammensetzung des Kapitals in der eigentlichen Agrikultur niedriger als die des gesellschaftlichen Durchschnittskapitals, so würde dies prima facie ausdrücken, daß in Ländern entwickelter Produktion die Agrikultur nicht in demselben Grade fortgeschritten ist wie die verarbeitende Industrie. Solche Thatsache würde, von allen andren und z. Th. entscheidenden ökonomischen Umständen ||293| abgesehn, sich schon aus der frühern und raschern Entwicklung der mechanischen Wissenschaften, und namentlich ihrer Anwendung, verglichen mit der spätern und z. Th. ganz jungen Entwicklung der Chemie, Geologie und Physiologie, und namentlich wieder ihrer Anwendung auf die Agrikultur erklären. Uebrigens ist es eine unzweifelhafte und längst bekannte36)Thatsache, daß die Fortschritte der Agrikultur selbst sich stetig im relativen Wachsen des konstanten Kapitaltheils gegen den variablen ausdrücken. Ob in einem bestimmten Lande kapitalistischer Produktion, in England z. B., die Zusammensetzung des agrikolen Kapitals niedriger ist als die des gesellschaftlichen Durchschnittskapitals, ist eine Frage, die nur statistisch zu entscheiden ist, und worauf es für unsern Zweck überflüssig im Detail einzugehn. Jedenfalls steht theoretisch das fest, daß nur unter dieser Voraussetzung der Werth der Agrikulturprodukte über ihrem Produktionspreis stehn kann; d. h. daß der von einem Kapital von gegebner Größe in der Agrikultur erzeugte Mehrwerth, oder was dasselbe ist, die von ihm in Bewegung gesetzte und kommandirte Mehrarbeit (also auch angewandte lebendige Arbeit überhaupt) größer ist als bei einem gleich großen Kapital von gesellschaftlicher Durchschnittszusammensetzung.
Es genügt also für die Form der Rente, die wir hier untersuchen, und die nur unter dieser Annahme stattfinden kann, die Annahme zu machen. Wo die Hypothese wegfällt, fällt auch die ihr entsprechende Form der Rente weg.
Die bloße Thatsache eines Ueberschusses des Werths der Agrikulturprodukte über ihren Produktionspreis würde jedoch für sich allein in keiner Weise hinreichen, das Dasein einer, von der Differenz in der Fruchtbarkeit der Bodenarten oder successiver Kapitalanlagen auf demselben Boden unabhängigen Grundrente zu erklären, kurz einer von der Differentialrente begrifflich unterschiednen Rente, die wir daher als ab- solute Rente bezeichnen können. Eine ganze Anzahl Manufakturprodukte besitzen die Eigenschaft, daß ihr Werth über ihrem Produktionspreis steht, ohne daß sie deßhalb einen Ueberschuß über den Durchschnittsprofit oder einen Surplusprofit abwärfen, der sich in Rente verwandeln könnte. Umgekehrt. Dasein und Begriff des Produktionspreises und der allgemeinen Profitrate, die er einschließt, beruhen darauf, daß die einzelnen Waaren nicht zu ihrem Werth verkauft werden. Die Produktionspreise entspringen aus einer Ausgleichung der Waarenwerthe, die, nach | |294| Rückerstattung der respektiven, in den verschiednen Produktionssphären aufgezehrten Kapitalwerthe, den gesammten Mehrwerth vertheilt, nicht im Verhältniß worin er in den einzelnen Produktionssphären erzeugt ist, und daher in ihren Produkten steckt, sondern im Verhältniß zur Größe der vorgeschoßnen Kapitale. Nur so entspringt ein Durchschnittsprofit und der Produktionspreis der Waaren, dessen charakteristisches Element er ist. Es ist die stete Tendenz der Kapitale, durch die Konkurrenz diese Ausgleichung in der Vertheilung des vom Gesammtkapital erzeugten Mehrwerths zu bewirken, und alle Hindernisse dieser Ausgleichung zu überwältigen. Es ist daher ihre Tendenz, nur solche Surplusprofite zu dulden, wie sie unter allen Umständen, nicht aus dem Unterschied zwischen den Werthen und den Produktionspreisen der Waaren, sondern vielmehr aus dem allgemeinen, den Markt regelnden Produktionspreis und den von ihm unterschiednen individuellen Produktionspreisen entspringen; Surplusprofite, die daher auch nicht zwischen zwei verschiednen Produktionssphären, sondern innerhalb jeder Produktionssphäre stattfinden, also die allgemeinen Produktionspreise der verschiednen Sphären, d. h. die allgemeine Profitrate, nicht berühren und vielmehr die Verwandlung der Werthe in Produktionspreise und die allgemeine Profitrate voraussetzen. Diese Voraussetzung beruht jedoch, wie früher erörtert, auf der fortwährend wechselnden proportionellen Vertheilung des gesellschaftlichen Gesammtkapitals unter die verschiednen Produktionssphären, auf fortwährender Ein- und Auswanderung der Kapitale, auf ihrer Uebertragbarkeit von einer Sphäre zur andern, kurz auf ihrer freien Bewegung zwischen diesen verschiednen Produktionssphären als ebensoviel disponiblen Anlagefeldern für die selbständigen Theile des gesellschaftlichen Gesammtkapitals. Es ist dabei vorausgesetzt, daß keine, oder doch nur eine zufällige und temporäre Schranke die Konkurrenz der Kapitale verhindert, z. B. in einer Produktionssphäre, wo der Werth der Waaren über ihrem Produktionspreis steht, oder wo der erzeugte Mehrwerth über dem Durchschnittsprofit steht, den Werth auf den Produktionspreis zu reduciren, und damit den überschüssigen Mehrwerth dieser Produktionssphäre unter alle vom Kapital exploitirten Sphären proportionell zu vertheilen. Tritt aber das Gegentheil ein, stößt das Kapital auf eine fremde Macht, die es nur theilweise oder gar nicht überwinden kann, und die seine Anlage in besondren Produktionssphären beschränkt, sie nur unter Bedingungen zuläßt, welche jene allgemeine Ausgleichung des Mehrwerths zum Durch ||295|schnittsprofit ganz oder theilweise ausschließen, so würde offenbar in solchen Produktionssphären durch den Ueberschuß des Waarenwerths über ihren Produktionspreis ein Surplusprofit entspringen, der in Rente verwandelt und als solche dem Profit gegenüber verselbständigt werden könnte. Als eine solche fremde Macht und Schranke tritt aber das Grundeigenthum dem Kapital bei seinen Anlagen in Grund und Boden, oder der Grundeigenthümer dem Kapitalisten gegenüber.
Das Grundeigenthum ist hier die Barriere, die keine neue Kapitalanlage auf bisher unbebautem oder unverpachtetem Boden erlaubt ohne Zoll zu erheben, d. h. ohne eine Rente zu verlangen, obgleich der in Neubau gezogne Boden einer Art angehört, die keine Differentialrente abwirft, und die, ohne das Grundeigenthum, schon bei einer geringern Steigerung des Marktpreises hätte bebaut werden können, sodaß der regulirende Marktpreis dem Bebauer dieses schlechtesten Bodens nur seinen Produktionspreis bezahlt hätte. In Folge der Schranke jedoch, die das Grundeigenthum setzt, muß der Marktpreis bis zu einem Punkt steigen, wo der Boden einen Ueberschuß über den Produktionspreis, d. h. eine Rente zahlen kann. Da aber der Werth der vom agrikolen Kapital producirten Waaren der Voraussetzung nach über ihrem Produktionspreis steht, bildet diese Rente (einen gleich zu untersuchenden Fall ausgenommen) den Ueberschuß des Werths über den Produktionspreis oder einen Theil davon. Ob die Rente gleich der ganzen Differenz zwischen dem Werth und dem Produktionspreis, oder nur gleich einem größern oder geringern Theil dieser Differenz, hinge ganz und gar ab vom Stand der Zufuhr zur Nachfrage und vom Umfang des in neue Bebauung gezognen Gebiets. Solange die Rente nicht gleich dem Ueberschuß des Werths der Ackerbauprodukte über ihren Produktionspreis, ginge immer ein Theil dieses Ueberschusses ein in die allgemeine Ausgleichung und proportionelle Vertheilung alles Mehrwerths unter die verschiednen Einzelkapitale. Sobald die Rente gleich dem Ueberschuß des Werths über den Produktionspreis, wäre dieser ganze Theil des über den Durchschnittsprofit überschüssigen Mehrwerths dieser Ausgleichung entzogen. Ob diese absolute Rente aber gleich dem ganzen Ueberschuß des Werths über den Produktionspreis, oder nur gleich einem Theil desselben, die Agrikulturprodukte würden immer zu einem Monopolpreis verkauft, nicht weil ihr Preis über ihrem Werth, sondern weil er gleich ihrem Werth, oder weil er unter ihrem Werth, aber über ihrem Produktionspreis stände. Ihr ||296| Monopol bestände darin, nicht wie andre Industrieprodukte, deren Werth über dem allgemeinen Produktionspreis steht, zum Produktionspreis nivellirt zu werden. Da ein Theil des Werths wie des Produktionspreises eine thatsächlich gegebne Konstante ist, nämlich der Kostpreis, das in der Produktion aufgezehrte Kapital = k, so besteht ihr Unterschied in dem andren, variablen Theil, dem Mehrwerth, der im Produktionspreis = p, dem Profit ist, d. h. gleich dem Gesammtmehrwerth berechnet auf das gesellschaftliche Kapital und auf jedes einzelne Kapital als aliquoten Theil desselben; der aber im Werth der Waare gleich dem wirklichen Mehrwerth ist, den dies besondre Kapital erzeugt hat, und der einen integrirenden Theil der von ihm erzeugten Waarenwerthe bildet. Steht der Werth der Waare über ihrem Produktionspreis, so ist der Produktionspreis = k + p, der Werth = k + p + d, sodaß p + d = dem in ihr steckenden Mehrwerth. Die Differenz zwischen dem Werth und dem Produktionspreis ist also = d, dem Ueberschuß des von diesem Kapital erzeugten Mehrwerths über den durch die allgemeine Profitrate ihm zugewiesenen. Es folgt hieraus, daß der Preis der Agrikulturprodukte über ihrem Produktionspreis stehn kann, ohne daß er ihren Werth erreicht. Es folgt ferner, daß bis zu einem gewissen Punkt eine dauernde Preissteigerung der Agrikulturprodukte stattfinden kann, bevor ihr Preis ihren Werth erreicht hat. Es folgt ebenso, daß nur in Folge des Monopols des Grundeigenthums der Werthüberschuß der Agrikulturprodukte über ihren Produktionspreis zu einem bestimmenden Moment ihres allgemeinen Marktpreises werden kann. Es folgt endlich, daß in diesem Fall nicht die Vertheuerung des Produkts Ursache der Rente, sondern die Rente Ursache der Vertheuerung des Produkts ist. Wenn der Preis des Produkts der Flächeneinheit des schlechtesten Bodens = P + r, so steigen alle Differentialrenten um die entsprechenden Multiplen von r, da nach der Voraussetzung P + r der regulirende Marktpreis wird.
Wäre die Durchschnittszusammensetzung des nicht agrikolen gesellschaftlichen Kapitals = 85c + 15v, und die Rate des Mehrwerths 100 %, so wäre der Produktionspreis = 115. Wäre die Zusammensetzung des agrikolen Kapitals = 75c + 25v, so wäre der Werth des Produkts, bei derselben Rate des Mehrwerths, und der regulirende Marktwerth = 125. Gliche sich das agrikole mit dem nicht agrikolen Produkt zum Durchschnittspreis aus (wir setzen der Kürze halber das Gesammtkapital in beiden Produktionszweigen gleich) so wäre der Gesammtmehrwerth = 40, also 20 % auf die ||297| 200 Kapital. Das Produkt des einen wie des andern würde zu 120 verkauft. Bei einer Ausgleichung zu den Produktionspreisen würden also die durchschnittlichen Marktpreise des nicht agrikolen Produkts über, und die des agrikolen Produkts unter ihren Werth zu stehn kommen. Würden die Agrikulturprodukte zu ihrem vollen Werth verkauft, so ständen sie um 5 höher, und die Industrieprodukte um 5 niedriger als bei der Ausgleichung. Erlauben die Marktverhältnisse nicht, die Agrikulturprodukte zu ihrem vollen Werth, zum ganzen Ueberschuß über den Produktionspreis zu verkaufen, so steht die Wirkung zwischen beiden Extremen; die Industrieprodukte würden etwas über ihrem Werth, und die Ackerbauprodukte etwas über ihrem Produktionspreis verkauft.
Obgleich das Grundeigenthum den Preis der Bodenprodukte über ihren Produktionspreis hinaustreiben kann, hängt es nicht von ihm, sondern von der allgemeinen Marktlage ab, wie weit der Marktpreis über den Produktionspreis hinaus sich dem Werth annähert, und in welchem Maß also der über den gegebnen Durchschnittsprofit hinaus in der Agrikultur erzeugte Mehrwerth sich entweder in Rente verwandelt, oder aber in die allgemeine Ausgleichung des Mehrwerths zum Durchschnittsprofit eingeht. Auf jeden Fall ist diese absolute, aus dem Ueberschuß des Werths über den Produktionspreis entspringende Rente bloß ein Theil des agrikolen Mehrwerths, Verwandlung dieses Mehrwerths in Rente, Abfangung desselben durch den Grundeigenthümer; ganz wie die Differentialrente entspringt aus Verwandlung von Surplusprofit in Rente, Abfangung desselben durch das Grundeigenthum, bei allgemein regulirendem Produktionspreis. Diese beiden Formen der Rente sind die einzig normalen. Außerhalb derselben kann die Rente nur auf eigentlichem Monopolpreis beruhen, der weder vom Produktionspreis, noch vom Werth der Waaren, sondern vom Bedürfniß und der Zahlungsfähigkeit der Käufer bestimmt ist, und dessen Betrachtung in die Lehre von der Konkurrenz gehört, wo die wirkliche Bewegung der Marktpreise untersucht wird.
Wäre aller zum Ackerbau brauchbare Boden eines Landes verpachtet - die kapitalistische Produktionsweise und normale Verhältnisse allgemein vorausgesetzt – so gäbe es keinen Boden, der nicht Rente abwürfe, aber es könnte Kapitalanlagen, einzelne Theile des auf den Boden angelegten Kapitals geben, die keine Rente abwürfen; denn sobald der Boden verpachtet ist, hört das Grundeigenthum auf als absolute Schranke für die nöthige Kapitalanlage zu wirken. Als relative Schranke wirkt es auch dann noch in ||298| sofern fort, als der Heimfall des dem Boden einverleibten Kapitals an den Grundeigenthümer dem Pächter hier sehr bestimmte Schranken zieht. Nur in diesem Fall würde sich alle Rente in Differentialrente verwandeln, nicht in Differentialrente, bestimmt durch die Differenz in der Bonität des Bodens, sondern durch die Differenz zwischen den, nach den letzten Kapitalanlagen auf einen bestimmten Boden sich ergebenden Surplusprofiten, und der Rente, die für Pachtung des Bodens schlechtester Klasse gezahlt würde. Als Schranke wirkt das Grundeigenthum nur absolut, soweit die Zulassung zum Boden überhaupt, als zu einem Anlagefeld des Kapitals, den Tribut an den Grundeigenthümer bedingt. Hat diese Zulassung stattgefunden, so kann dieser dem quantitativen Umfang der Kapitalanlage auf gegebnem Bodenstück keine absoluten Schranken mehr entgegensetzen. Dem Häuserbau überhaupt ist eine Schranke gelegt durch das Grundeigenthum eines dritten an dem Boden, worauf das Haus gebaut werden soll. Ist dieser Boden aber einmal zum Häuserbau gepachtet, so hängt es vom Pächter ab, ob er ein hohes oder niedriges Haus darauf errichten will.
Wäre die Durchschnittszusammensetzung des agrikolen Kapitals dieselbe oder höher als die des gesellschaftlichen Durchschnittskapitals, so fiele die absolute Rente, immer in dem entwickelten Sinn, fort; d. h. die Rente, die ebenso von der Differentialrente, wie von der auf eigentlichen Monopolpreis beruhenden Rente verschieden ist. Der Werth des Ackerbauprodukts stände dann nicht über seinem Produktionspreis, und das agrikole Kapital setzte nicht mehr Arbeit in Bewegung, realisirte also auch nicht mehr Mehrarbeit, als das nichtagrikole Kapital. Dasselbe fände statt, wenn die Zusammensetzung des agrikolen Kapitals sich im Fortschritt der Kultur mit der des gesellschaftlichen Durchschnittskapitals ausgliche.
Auf den ersten Blick scheint es ein Widerspruch, anzunehmen, daß einerseits die Zusammensetzung des agrikolen Kapitals sich erhöht, also sein konstanter Theil gegen seinen variablen wächst, und andrerseits der Preis des Bodenprodukts hoch genug stiege, damit neuer und schlechterer Boden als der bisherige eine Rente zahle, die in diesem Fall nur aus einem Ueberschuß des Marktpreises über den Werth und den Produktionspreis, kurz nur aus einem Monopolpreis des Produkts herstammen könnte.
Es ist hier zu unterscheiden.
Zunächst haben wir bei Betrachtung der Bildung der Profitrate gesehn, daß Kapitale, die, technologisch betrachtet, gleichmäßig zusammengesetzt sind, d.h gleich viel Arbeit in Bewegung setzen ||299| im Verhältniß zu Maschinerie und Rohstoff, dennoch durch die verschiednen Werthe der konstanten Kapitaltheile verschieden zusammengesetzt sein können. Der Rohstoff oder die Maschinerie können in dem einen Fall theurer sein als in dem andern. Um dieselbe Masse Arbeit in Bewegung zu setzen (und dies wäre der Voraussetzung nach nöthig um dieselbe Masse Rohmaterial zu verarbeiten) müßte in dem einen Fall ein größres Kapital vorgeschossen werden als in dem andern, da ich z. B. mit einem Kapital von 100 nicht gleich viel Arbeit in Bewegung setzen kann, wenn das Rohmaterial, das ebenfalls aus den 100 bestritten werden muß, in dem einen Fall 40 kostet in dem andern 20. Daß diese Kapitale aber dennoch technologisch gleichmäßig zusammengesetzt sind, würde sich sofort zeigen, wenn der Preis des theureren Rohmaterials auf den des niedrigern fiele. Die Werthverhältnisse zwischen variablem und konstantem Kapital wären dann dieselben geworden, obwohl in dem technischen Verhältniß zwischen der angewandten lebendigen Arbeit und der Masse und Natur der angewandten Arbeitsbedingungen keine Veränderung vorgegangen. Andrerseits könnte ein Kapital von niedrigerer organischer Zusammensetzung durch bloßes Steigen der Werthe seiner konstanten Theile vom Standpunkt der bloßen Werthzusammensetzung aus betrachtet, dem Schein nach auf gleiche Stufe mit einem Kapital höherer organischer Zusammensetzung treten. Es sei gegeben ein Kapital = 60c + 40v weil es viel Maschinerie und Rohmaterial im Verhältniß zur lebendigen Arbeitskraft anwendet, und ein andres = 40c + 60v weil es viel lebendige Arbeit, (60 %) wenig Maschinerie, (sage 10 %) und im Verhältniß zur Arbeitskraft wenig und wohlfeiles Rohmaterial (sage 30 %) anwendet; so könnte durch bloßes Steigen im Werth der Roh- und Hülfsstoffe von 30 auf 80 die Zusammensetzung ausgeglichen werden, sodaß nun beim zweiten Kapital auf 10 Maschinen 80 Rohstoff und 60 Arbeitskraft kämen, also 90c + 60v, was, procentig vertheilt, ebenfalls = 60c + 40v wäre, ohne daß irgend welcher technische Zusammensetzungswechsel stattgefunden hätte. Kapitale gleicher organischer Zusammensetzung können also eine verschiedne Werthzusammensetzung haben, und Kapitale gleicher procentiger Werthzusammensetzung können auf verschiednen Stufen organischer Zusammensetzung stehn, also verschiedne Entwicklungsstufen der gesellschaftlichen Produktivkraft der Arbeit ausdrücken. Der bloße Umstand also, daß der Werthzusammensetzung nach das agrikole Kapital auf dem allgemeinen Niveau stände, würde nicht beweisen daß die gesellschaftliche Pro ||300|duktivkraft der Arbeit gleich hoch bei ihm entwickelt ist. Sie könnte nur zeigen, daß sein eignes Produkt, welches wieder einen Theil seiner Produktionsbedingungen bildet, theurer ist, oder daß Hülfsstoffe, wie Dünger, früher nahe zur Hand, jetzt weit hergeschleppt werden müßten u. dergl.
Aber hiervon abgesehn ist der eigenthümliche Charakter der Agrikultur zu erwägen.
Gesetzt, daß Arbeit sparende Maschinerie, chemische Hülfsmittel etc. hier einen größern Raum einnehmen, also das konstante Kapital technisch, nicht nur dem Werth, sondern auch der Masse nach, gegen die Masse der angewandten Arbeitskraft wächst, so handelt es sich bei der Agrikultur (wie bei der Bergwerksindustrie) nicht nur um die gesellschaftliche, sondern auch um die naturwüchsige Produktivität der Arbeit, die von den Naturbedingungen der Arbeit abhängt. Es ist möglich, daß die Zunahme der gesellschaftlichen Produktivkraft in der Agrikultur die Abnahme der Naturkraft nur kompensirt oder nicht einmal kompensirt - diese Kompensation kann immer nur für eine Zeit wirken – sodaß dort trotz der technischen Entwicklung das Produkt nicht verwohlfeilert, sondern nur eine noch größre Vertheurung desselben verhindert wird. Es ist auch möglich daß bei steigendem Getreidepreis die absolute Produktmasse abnimmt, während das verhältnißmäßige Surplusprodukt wächst; nämlich bei verhältnißmäßiger Zunahme des konstanten Kapitals, das großentheils aus Maschinen oder Vieh besteht, wovon nur der Verschleiß zu ersetzen, und bei entsprechender Abnahme des variablen, in Arbeitslohn ausgelegten Kapitaltheils, der stets ganz aus dem Produkt ersetzt werden muß.
Es ist aber auch möglich, daß bei dem Fortschritt der Agrikultur nur ein mäßiges Steigen des Marktpreises über den Durchschnitt nöthig ist, damit schlechterer Boden, der bei niedrigerm Stand der technischen Hülfsmittel höheres Steigen des Marktpreises erheischt hätte, bebaut werden und zugleich eine Rente abwerfen kann.
Der Umstand, daß z. B. bei der Viehzucht im Großen die Masse der angewandten Arbeitskraft sehr gering ist, verglichen mit dem im Vieh selbst existirenden konstanten Kapital, könnte als entscheidend dagegen betrachtet werden, daß agrikoles Kapital, procentig berechnet, mehr Arbeitskraft in Bewegung setze als das nichtagrikole gesellschaftliche Durchschnittskapital. Hier ist aber zu bemerken, daß wir bei Entwicklung der Rente von dem Theil des agrikolen Kapitals, der das entscheidende pflanzliche Nahrungsmittel, also überhaupt das Hauptlebensmittel bei civilisirten Völkern ||301| producirt, als bestimmend ausgehn. A. Smith – und das ist eins seiner Verdienste – hat schon nachgewiesen, daß in der Viehzucht, und überhaupt im Durchschnitt aller nicht in der Produktion der Hauptlebensmittel, also z. B. des Korns, auf dem Boden angelegten Kapitale, eine ganz andre Bestimmung des Preises stattfindet. Dieser ist nämlich hier dadurch bestimmt, daß der Preis des Produkts von Boden, der, sage als künstliche Wiese zur Viehzucht benutzt wird, der aber ebenso gut in Ackerbauland von gewisser Güte verwandelt werden könnte, hoch genug steigen muß, um dieselbe Rente abzuwerfen, wie gleich guter Ackerboden; die Rente des Kornlands geht hier also bestimmend in den Viehpreis ein, weswegen Ramsay mit Recht bemerkt hat, daß in dieser Weise durch die Rente, durch den ökonomischen Ausdruck des Grundeigenthums, also durch das Grundeigenthum, der Viehpreis künstlich gesteigert wird.
„In Folge der Ausdehnung der Kultur reicht das unbebaute Oedland nicht mehr hin für die Zufuhr von Schlachtvieh. Ein großer Theil der bebauten Ländereien muß verwandt werden auf Züchtung und Mästung von Vieh, dessen Preis daher hoch genug sein muß um nicht nur die darauf verwandte Arbeit zu zahlen, sondern auch die Rente, die der Grundbesitzer, und den Profit, den der Pächter von diesem Boden hätten ziehn können, wäre er als Ackerland bebaut worden. Das auf den unbebautesten Torfmooren gezüchtete Vieh wird, je nach Gewicht und Qualität, im selben Markt zum selben Preis verkauft, wie das auf dem bestkultivirten Land gezüchtete. Die Besitzer dieser Torfmoore profitiren davon, und steigern die Rente ihrer Ländereien im Verhältniß zu den Viehpreisen.“ (A. Smith, Book I, Chap. XI. part. I.) Hier also auch im Unterschied von der Kornrente die Differentialrente zu Gunsten des schlechtern Bodens.
Die absolute Rente erklärt einige Erscheinungen, die auf den ersten Blick die Rente einem bloßen Monopolpreis geschuldet sein lassen. Nehmen wir z. B. den Besitzer eines ohne alles menschliche Zuthun, also nicht als Produkt der Forstung existirenden Waldes, etwa in Norwegen, um an A. Smith's Beispiel anzuknüpfen. Wird ihm eine Rente gezahlt von einem Kapitalisten, der Holz fällen läßt, etwa in Folge englischer Nachfrage, oder läßt er es auch selbst als Kapitalist fällen, so wird ihm im Holz, außer dem Profit auf das vorgeschoßne Kapital, eine größre oder geringre Rente gezahlt werden. Dies scheint bei diesem reinen Naturprodukt reiner Monopolzuschlag. In der That aber besteht das Kapital ||302| hier fast nur aus variablem, in Arbeit ausgelegtem Kapital, setzt also auch mehr Mehrarbeit in Bewegung als andres Kapital gleicher Größe. Es steckt also in dem Holzwerth ein größrer Ueberschuß von unbezahlter Arbeit, oder von Mehrwerth, als im Produkt von Kapitalen höherer Zusammensetzung. Es kann daher der Durchschnittsprofit aus dem Holz bezahlt werden und ein bedeutender Ueberschuß in Form von Rente dem Waldeigenthümer zufallen. Umgekehrt ist anzunehmen, daß bei der Leichtigkeit, womit das Holzfällen ausgedehnt werden, also diese Produktion sich rasch vermehren kann, die Nachfrage sehr bedeutend steigen muß, damit der Preis des Holzes seinem Werth gleichkommt und daher der ganze Ueberschuß unbezahlter Arbeit (über den dem Kapitalisten als Durchschnittsprofit zufallenden Theil derselben) in Form der Rente dem Eigenthümer zufällt.
Wir haben angenommen, daß der neu in Bebauung gezogne Boden von noch geringrer Qualität ist als der schlechteste letztbebaute. Ist er besser, so trägt er eine Differentialrente. Wir untersuchen hier aber gerade den Fall, wo die Rente nicht als Differentialrente erscheint. Da sind nur zwei Fälle möglich. Der neu in Angriff genommene Boden ist schlechter, oder er ist ebensogut wie der letztbebaute. Ist er schlechter, so ist dies bereits untersucht. Zu untersuchen ist also noch der Fall wo er ebenso gut ist.
Gleich guter und selbst besserer Boden kann, wie dies schon bei der Differentialrente entwickelt ist, ebensowohl im Fortgang der Kultur in den Neubau eintreten wie schlechterer.
Erstens weil bei der Differentialrente (und der Rente überhaupt, da auch bei der Nicht-Differentialrente immer die Frage eintritt, ob einerseits die Fruchtbarkeit des Bodens überhaupt, und andrerseits seine Lage erlaubt, ihn bei dem regulirenden Marktpreis mit Profit und Rente zu bebauen) zwei Bedingungen in umgekehrter Richtung wirken, die sich bald wechselseitig paralysiren, bald eine um die andre den Ausschlag geben können. Das Steigen des Marktpreises – vorausgesetzt daß der Kostpreis der Bebauung nicht gefallen ist, in andren Worten, daß nicht Fortschritte technischer Art ein neu hinzutretendes Moment für den Neuanbau bilden – kann fruchtbareren Boden in Bebauung bringen, der früher durch seine Lage von der Konkurrenz ausgeschlossen war. Oder es kann bei unfruchtbarerem Boden den Vortheil der Lage soweit steigern, daß die geringre Ertragsfähigkeit dadurch ausgeglichen wird. Oder ohne Steigen des Marktpreises kann die Lage ||303| durch verbesserte Kommunikationsmittel die bessern Ländereien in Mitbewerbung bringen, wie wir dies in großem Maßstab bei den Prairiestaaten in Nordamerika sehn. Auch in altcivilisirten Ländern findet dies beständig statt, obgleich nicht in demselben Maß wie in Kolonien, wo, wie Wakefield richtig bemerkt, die Lage entscheidend ist. Also erstens die kontradiktorischen Wirkungen von Lage und Fruchtbarkeit, und die Variabilität des Faktors der Lage, der beständig ausgeglichen wird, beständige progressive, zur Ausgleichung strebende Veränderungen durchmacht, bringen abwechselnd gleichgute, bessere oder schlechtere Bodenstrecken in neue Konkurrenz mit den altbebauten.
Zweitens. Mit der Entwicklung der Naturwissenschaft und der Agronomie ändert sich auch die Fruchtbarkeit des Bodens, indem sich die Mittel ändern, wodurch die Elemente des Bodens sofort verwerthbar gemacht werden können. So haben in jüngst verfloßner Zeit leichte Bodenarten in Frankreich und in den östlichen Grafschaften Englands, die früher für schlecht galten, sich auf den ersten Rang erhoben. (Siehe Passy.) Andrerseits wird Boden, der nicht seiner chemischen Zusammensetzung wegen für schlecht galt, sondern nur der Bebauung gewisse mechanisch-physikalische Hindernisse entgegensetzte, in gutes Land verwandelt, sobald die Mittel zur Bewältigung dieser Hindernisse entdeckt sind.
Drittens. In allen altcivilisirten Ländern haben alte historische und traditionelle Verhältnisse, z. B. in der Form von Staatsländereien, Gemeindeländereien etc., rein zufällig große Bodenstrecken der Kultur entzogen, in die sie nur nach und nach eintreten. Die Reihenfolge, in der sie der Bebauung unterworfen werden, hängt weder von ihrer Bonität noch von ihrer Lage ab, sondern von ganz äußerlichen Umständen. Wenn man die Geschichte der englischen Gemeindeländereien verfolgte, wie sie nach einander durch die Enclosure Bills in Privateigenthum verwandelt und urbar gemacht wurden, so wäre nichts lächerlicher als die phantastische Voraussetzung, ein moderner Agrikulturchemiker, Liebig z. B., habe die Wahl dieser Reihenfolge geleitet, habe gewisse Felder ihrer chemischen Eigenschaften wegen für die Kultur bezeichnet, andre ausgeschlossen. Was hier entschied, war vielmehr die Gelegenheit, die Diebe macht; die mehr oder minder plausiblen juristischen Vorwände der Aneignung, die sich den großen Grundherrn darboten.
Viertens. Abgesehn davon, daß die jedesmal erreichte Entwicklungsstufe des Bevölkerungs- und Kapitalzuwachses der Ausdehnung der Bodenkultur eine wenn auch elastische Schranke zieht; ||304| abgesehn von der Wirkung von Zufällen, die den Marktpreis temporär beeinflussen, wie eine Reihe günstiger und ungünstiger Jahreszeiten, hängt die räumliche Ausdehnung der Bodenkultur ab vom gesammten Stand des Kapitalmarkts und der Geschäftslage eines Landes. In Perioden der Knappheit wird es nicht genügen, daß unbebauter Boden dem Pächter den Durchschnittsprofit abwerfen kann – ob er Rente zahle oder nicht – um zusätzliches Kapital dem Ackerbau zuzuwenden. In andren Perioden der Plethora des Kapitals strömt es dem Landbau zu, selbst ohne Steigerung des Marktpreises, wenn nur sonst die normalen Bedingungen erfüllt sind. Besserer Boden als der bisher angebaute würde in der That nur durch das Moment der Lage, oder durch bisher nicht durchbrechbare Schranken seiner Ausschließbarkeit, oder durch den Zufall von der Konkurrenz ausgeschlossen. Wir haben uns daher nur mit Bodenarten zu beschäftigen, die ebensogut sind wie die letztbebauten. Zwischen dem neuen Boden und dem letztbebauten besteht aber immer der Unterschied der Kosten der Urbarmachung, und es hängt vom Stand der Marktpreise und der Kreditverhältnisse ab, ob diese unternommen wird – oder nicht. Sobald dieser Boden dann wirklich in Konkurrenz tritt, fällt bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen der Marktpreis wieder auf seinen frühern Stand, wobei der neu zugetretne Boden dann dieselbe Rente tragen wird, wie der ihm entsprechende alte. Die Voraussetzung, daß er keine Rente tragen wird, wird von ihren Anhängern bewiesen durch die Annahme dessen, was bewiesen werden soll, nämlich: daß der letzte Boden keine Rente getragen hat. Man könnte in derselben Art beweisen, daß die zuletzt gebauten Häuser außer dem eigentlichen Miethzins für das Gebäude keine Rente abwerfen, obgleich sie vermiethet werden. Die Thatsache ist, daß sie Rente abwerfen schon bevor sie Miethzins bringen, indem sie oft lange leer stehn. Ganz wie successive Kapitalanlagen auf ein Bodenstück einen proportionellen Mehrertrag abwerfen können, und daher dieselbe Rente wie die ersten, so können Felder von gleicher Güte wie die letztbebauten denselben Ertrag zu denselben Kosten abwerfen. Es wäre sonst überhaupt unbegreiflich, wie Felder derselben Bonität jemals successive in Anbau genommen werden, und nicht alle auf einmal, oder vielmehr kein einziges, um nicht die Konkurrenz aller nach sich zu ziehn. Der Grundeigenthümer ist stets bereit eine Rente zu ziehn, d. h. etwas umsonst zu erhalten; aber das Kapital braucht gewisse Umstände, um seinen Wunsch zu erfüllen. Die Konkurrenz der Ländereien unter einander hängt daher nicht davon ||305| ab, daß der Grundeigenthümer sie konkurriren lassen will, sondern davon, daß sich Kapital findet, um auf den neuen Feldern mit den andern zu konkurriren.
Soweit die eigentliche Ackerbaurente bloßer Monopolpreis, kann dieser nur klein sein, wie hier auch die absolute Rente unter normalen Verhältnissen nur klein sein kann, welches immer der Ueberschuß des Werths des Produkts über seinen Produktionspreis sei. Das Wesen der absoluten Rente besteht also darin: gleichgroße Kapitale in verschiednen Produktionssphären produciren, je nach ihrer verschiednen Durchschnittszusammensetzung, bei gleicher Rate des Mehrwerths oder gleicher Exploitation der Arbeit, verschiedne Massen von Mehrwerth. In der Industrie gleichen sich diese verschiednen Massen von Mehrwerth zum Durchschnittsprofit aus, und vertheilen sich auf die einzelnen Kapitale gleichmäßig als auf aliquote Theile des Gesellschaftskapitals. Das Grundeigenthum, sobald die Produktion Grund und Boden braucht, sei es zur Agrikultur, sei es zur Extraktion von Rohstoffen, hindert diese Ausgleichung für die im Boden angelegten Kapitale, und fängt einen Theil des Mehrwerths ab, der sonst in die Ausgleichung zur allgemeinen Profitrate eingehn würde. Die Rente bildet dann einen Theil des Werths, specieller des Mehrwerths der Waaren, der nur statt der Kapitalistenklasse, die ihn aus den Arbeitern extrahirt hat, den Grundeigenthümern zufällt, die ihn aus den Kapitalisten extrahiren. Es ist hierbei vorausgesetzt, daß das agrikole Kapital mehr Arbeit in Bewegung setzt, als ein gleichgroßer Theil des nicht agrikolen Kapitals. Wie weit die Abweichung geht, oder ob sie überhaupt existirt, hängt ab von der relativen Entwicklung der Agrikultur gegenüber der Industrie. Der Natur der Sache nach muß mit dem Fortschritt der Agrikultur diese Differenz abnehmen, wenn nicht das Verhältniß, worin der variable gegenüber dem konstanten Theil des Kapitals abnimmt, beim industriellen Kapital noch größer ist als beim agrikolen.
Diese absolute Rente spielt eine noch bedeutendere Rolle in der eigentlichen extraktiven Industrie, wo ein Element des konstanten Kapitals, das Rohmaterial, ganz wegfällt, und wo mit Ausnahme der Zweige, bei denen der aus Maschinerie und sonstigem fixen Kapital bestehende Theil sehr bedeutend ist, unbedingt die niedrigste Zusammensetzung des Kapitals vorherrscht. Grade hier, wo die Rente allein einem Monopolpreis geschuldet scheint, sind außerordentlich günstige Marktverhältnisse erheischt, damit die Waaren zu ihrem Werth verkauft werden, oder die Rente gleich dem ganzen ||306| Ueberschuß des Mehrwerths der Waare über ihren Produktionspreis wird. So z. B. bei der Rente von fischbaren Wassern, Steinbrüchen, wildgewachsnen Wäldern etc.37)