Preußische Finanzwirtschaft
unter Bodelschwingh und Konsorten
[„Neue Rheinische Zeitung“
Nr. 224 vom 17. Februar 1849]
* Köln, 16. Februar. Der im März „entlassene“ Minister v. Bodelschwingh beeilt sich, aus seiner bisherigen Verborgenheit wieder ans Licht zu treten: v. Bodelschwingh ist zum Abgeordneten in die zweite Kammer erwählt. Eine würdige Wahl des Teltower Bauernvereins.
Hat sich die demokratische Presse bisher mit den Exministern und anderen Exleuten wenig beschäftigt, so ist es jetzt Zeit, das frühere Treiben dieser Sorte von Menschen zu beleuchten. Wir rufen die Amtsführung des Herrn v. Bodelschwingh als Finanzminister unseren Lesern und dem Staatsanwalt ins Gedächtnis zurück.
Herr v. Bodelschwingh wurde im Frühjahr 1842 Finanzminister und hat diesen Posten bis zum 3. Mai 1844 bekleidet.
Er liebte es, von seiner Amtsführung zu sprechen. Er war ein Freund der „Eröffnungen“. So eröffnete er den ständischen Ausschüssen am 24. Oktober 1842, daß „die Finanzen in Preußen einer beschränkten Öffentlichkeit unterliegen, derjenigen nämlich, die durch die dreijährige Publikation des Staatshaushalts-Etats in der Gesetzsammlung“ herbeigeführt werde. Er erklärte ferner die Art und Weise, wie ein preußischer Staatshaushalts-Etat gemacht werde. Derselbe beruhe „in der Hauptsache auf Durchschnittsberechnungen aus den Verwaltungsresultaten der dem Zeitpunkte der Etatsfertigung vorangegangenen 3 Jahre“.
Am 26. Oktober eröffnete derselbe Herr v. Bodelschwingh weiter, daß die Einnahmen in den letzten sieben Jahren um mehr als 51/2 Millionen Taler gestiegen seien und daß auf eine weitere Steigerung zu rechnen sei. („Staatszeitung]“ Nr. 306 u. 307.) Damals mußte man dem Herrn Finanzminister glauben, weil die „beschränkte Öffentlichkeit“ die preußischen Finanzen mit einem undurchdringlichen Dunkel umgab. Jetzt muß man aber an der Wahrheit der damals vom Herrn Finanzminister gegebenen Versicherungen mindestens zweifeln, weil die neuere Zeit manches über die frühere Finanzverwaltung offenbart hat.
Die in der Gesetzessammlung veröffentlichten Finanzetats sollen auf den Durchschnittsberechnungen der Spezialetats der einzelnen Verwaltungszweige beruhen, die nach der wirklichen Einnahme der vorhergehenden 3 Jahre entworfen werden. Ist dies richtig, so muß jeder Etat der Gesetzessammlung den ungefähren Durchschnitt der wirklichen Einnahmen und Ausgaben der Vorjahre enthalten. Wo nicht, so ist der Etat nach der eigenen Erklärung des Herrn v. Bodelschwingh falsch, eine falsche öffentliche Urkunde.
1844 wurde in der Gesetzessammlung (S.93) ein Etat veröffentlicht, den Herr v. Bodelschwingh gegengezeichnet hat. Dieser Etat schließt in der Einnahme sowohl als in der Ausgabe mit 57 677 194 Talern ab. Auf so hoch mußte sich also die Durchschnittseinnahme und -ausgabe der vorhergehenden Jahre stellen. In der Tat war aber die Einnahme sowohl als die Ausgabe in den Vorjahren weit höher. Die Regierung hat später den Mitgliedern des ersten Vereinigten Landtages die Resultate der Finanzverwaltung von 1840–1846 mitgeteilt.
Nach denselben betragen
| die Einnahmen | die Ausgaben | |
| 1843 | 73822589 Tlr. | 79102787 Tlr. |
| 1842 | 73876338 „ | 75269431 „ |
| 1841 | 71987880 „ | 74185443 „ |
| 219686807 Tlr. | 228557661 Tlr. |
Die richtige Durchschnittssumme der Einnahmen war also 73 228 935 Taler, die der Ausgaben 76 185 887 Tlr. Herr v. Bodelschwingh hat also sowohl Einnahme als Ausgabe zu niedrig angegeben, und zwar bei der Einnahme 15 551 741 Tlr., bei der Ausgabe 18 508 693 Taler jährlich verschwiegen. Diese Summen dürften sich freilich bei einer genauen Berechnung um einiges ändern, insofern die dreijährigen Durchschnittsberechnungen der Spezialetats für die einzelnen Verwaltungszweige nicht bei jeder Etatsentwerfung durchaus neu gefertigt werden und über 1841, und zwar bis 1838, zurückreichen können. Eine bedeutende Verminderung der verschwiegenen Summen wird sich indes dadurch nicht herausstellen; denn 1840 betrugen die Jahreseinnahmen abermals 71 059 475 Tlr. und die Ausgaben sogar 77 165 022 Tlr. Über die Jahre 1839 und 1838 fehlen uns offizielle Angaben. Da sich jedoch bei gleicher Finanzgesetzgebung und im Frieden die Einkünfte des Staates nicht plötzlich, sondern nur allmählich verändern, so kann man mit Bestimmtheit annehmen, daß die Staatseinnahmen 1838 und 1839 wenigstens 70 Millionen Taler erreicht haben.
Der Finanzetat des Herrn v. Bodelschwingh ist also wie wahrscheinlich viele seiner Vorgänger und seiner beiden Nachfolger bis 1848 falsch. Herr v. Bodelschwingh mußte es wissen, daß er etwas Unrichtiges veröffentlichte. Ihm waren die wirklichen Verhältnisse des Staatshaushaltes nicht unbekannt. Die Abweichungen von der Wahrheit traten auch so stark hervor, daß der Regierungsrat Bergius in Breslau und nach ihm Bülow-Cummerow sogar, ohne die Rechnungen zu kennen, im voraus öffentlich auf diese Unrichtigkeiten hingewiesen haben. Freilich, wäre Herr v. Bodelschwingh mit der Wahrheit hervorgetreten, seine Eröffnungen und Reden vor den Ausschüssen der Provinziallandtage hätten eine andere Aufnahme erfahren. Er konnte renommieren bei der „beschränkten Öffentlichkeit“ der preußischen Finanzen, wo ihn bei voller Öffentlichkeit nur Schande und Vorwürfe erwartet hätten. Er sprach mit Wohlgefallen von der Steigerung der Einnahmen um 5 1/2 Millionen Taler, verschwieg aber, daß die Ausgaben von 1840 bis 1843 die Einnahmen um 14 976 401 Tlr. überstiegen haben. Obgleich das Land in diesen 4 Jahren 290 746 282 Tlr. hatte aufbringen müssen, konnten diese großen Summen doch die übermäßigen Ausgaben von 305 722 683 Tlr. nicht decken. Solche Ausgaben ohne Krieg, ohne genügende Vertretung der industriellen und Handelsinteressen im Auslande, ohne Flotte, ohne namhafte Förderung des Ackerbaues und der Gewerbe im Inlande! Prachtbauten des Königs, Günstlinge unter den Beamten, Geschenke an Junker und Bürokraten und die Armee mit ihren Paraden und Revuen hatten dem Lande ungeheure Summen gekostet. Nun freilich, Herr v. Bodelschwingh war nicht der Mann, das einzugestehen. Er machte also einen falschen Etat, um das Volk zu überreden, daß weniger eingenommen und weniger ausgegeben werde.
Die Anfertigung falscher Etats ist und bleibt aber ein mißliches Unternehmen. Die preußischen Gesetze verordnen schwere Strafen für dergleichen Amtsvergehen. Die in der Gesetzessammlung veröffentlichten Finanzetats sind nämlich öffentliche Urkunden. Daran wird niemand zweifeln. Für die Ausstellung falscher öffentlicher Urkunden von seiten der Staatsbeamten hat das preußische Landrecht zwar keine besondern Strafen festgesetzt. Ein Reskript vom 3. Juni 1831 (v. Kamptz' Jahrbücher B. 37, S. 407) verordnet aber, daß gegen dergleichen Handlungen die Strafen des Betruges und beziehungsweise der Amtsvergehen zur Anwendung kommen. Die preußischen Gerichte haben seither auch danach erkannt. Über Amtsvergehen bestimmt das preußische Landrecht, Teil II, Titel 20, § 333 nämlich:
„Wer den Vorschriften seines Amtes vorsätzlich zuwiderhandelt, der soll sofort kassiert, außerdem nach Beschaffenheit des Vergehens und des verursachten Schadens mit verhältnismäßiger Geld-, Gefängnis- oder Festungsstrafe belegt und zu allen öffentlichen Ämtern unfähig erklärt werden.“
Kassation, Unfähigkeitserklärung zu allen öffentlichen Ämtern nebst Geld- oder Freiheitsstrafe ist es also, was nach den Gesetzen den Fertiger falscher Etats erwartet. Falls sich Herr v. Bodelschwingh von dem dringendsten Verdachte, einen falschen Etat veröffentlicht zu haben, nicht reinigen kann, ist es die Pflicht des Richters, diese Strafen über ihn zu verhängen. Wir fordern ihn und den Staatsanwalt auf, die Angelegenheit ins klare zu bringen.
Die Geld-, Gefängnis- oder Festungsstrafe soll nach Beschaffenheit des verursachten Schadens bestimmt werden. Der Schaden, welchen Herr v. Bodelschwingh in Gemeinschaft mit seinen Amtsvorgängern und Nachfolgern dem Lande zugefügt hat, ist so groß, ist von solchem Umfange, wie ihn nur Minister und sonstige höchstgestellte Personen einem ganzen Volke zufügen können. Wir wollen ihn hier seinem Betrage nach ermitteln und bemerken dabei zugleich, daß wir bei dieser Gelegenheit sofort auf eine neue Amtsverletzung der Minister stoßen.
Die Kabinettsordre vom 17. Januar 1820 setzt den Bedarf der Ausgaben für den preußischen Staatshaushalt auf 50 863 150 Taler fest. Sodann heißt es wörtlich:
„Die vorstehend von Mir als Bedarf bei der laufenden Verwaltung angenommene Summe darf unter keinen Bedingungen erhöht werden. Die Chefs der einzelnen Verwaltungen sind Mir dafür persönlich und das ganze Staatsministerium insbesondere um so mehr verantwortlich, als die von Mir bewilligte Summe im ganzen zu den in den bisherigen Etatsnachweisungen angegebenen Zwecken ausreichen wird.“
Was unter dem „Bedarf der laufenden Verwaltung“ verstanden ist, ergibt der weitere Zusammenhang klar und deutlich, indem der „laufenden Verwaltung“ die Staatsschuldenverwaltung entgegengesetzt ist. Ausgaben der laufenden Verwaltung sind alle diejenigen Zahlungen aus der Staatskasse, die nicht zu der Verzinsung oder Tilgung der Staatsschuld verwendet werden. Sie sollen, wie wir gesehen haben, nach der Kabinettsordre vom 17. Januar 1820, die noch heute nicht aufgehoben ist, niemals die Summe von 50 863 150 Talern übersteigen. Die Kabinettsordre ist in der Gesetzessammlung von 1820 publiziert, und es ist nie bezweifelt worden, daß vor der Erklärung des konstitutionellen Königtums derart publizierte Ordres in Preußen Gesetzeskraft hatten. Jede Überschreitung der gesetzlich bestimmten Summe ist also eine Gesetzwidrigkeit, ein Amtsvergehen der Minister.
Die dem ersten Vereinigten Landtage mitgeteilten Rechnungen über den Staatshaushalt für 1840–1846 und die der nunmehr aufgelösten Nationalversammlung vorgelegten Übersichten über die Resultate der Finanzverwaltung im Jahre 1847 liefern den Beweis, daß sämtliche Minister von 1840 bis 1847 in jedem Jahre ihre Pflicht verletzt haben. Sie haben in jedem Jahre mehr, und zwar bedeutend mehr, bei der laufenden Verwaltung ausgegeben, als ihnen gesetzlich zustand. Wir wollen hier des besseren Zusammenhanges wegen nicht mehr von Herrn v. Bodelschwingh allein, sondern von sämtlichen Finanzministern seit 1840 bis 1847 sprechen. Namentlich sind das gewesen: Graf Alvensleben von 1835 bis 1842, v. Bodelschwingh von 1842 bis 1844, Flottwell vom 3. Mai 1844 bis zum 16. August 1846 und v. Duesberg seit dieser Zeit bis zum Sturze des Ministeriums durch die Märzrevolution. Alle diese Minister sind gleichmäßig beteiligt. Die einfache Darstellung der Tatsachen wird es klarmachen, wie durch eine Reihenfolge pflichtvergessener höchster Beamten der beginnende Wohlstand eines Landes ruiniert wird.
Die laufende Ausgabe, d.h. die Jahresausgabe nach Abzug des auf die Staatsschulden verwendeten Anteiles, konnte, wie wir gesehen haben, gesetzlich nicht mehr als .... 50 863 150 Tlr. betragen.
1840 sind aber ausgegeben ........... 77 165 022 Tlr.
Davon gehen ab:
zur Schuldentilgung ...... 8 579 345
die angeblich zum Staatsschatz abgelieferten 613 457
Zusammen 9 192 802 „
Es bleibt also Ausgabe der laufenden Verwaltung ........... 67 972 220 Tlr.
Es sind hiernach in diesem Jahre ............... 17 109 070 Tlr. ungesetzlich verausgabt.
1841 sind ausgegeben ............... 74 185 443 Tlr.
und davon für die Staatsschulden und zum Staatsschatze ........... 14 419 563 „
Also für die laufende Verwaltung ...... 59 765 880 Tlr.
Mithin mehr als die gesetzlichen ...... 50 863 150 „
8 902 730 „
1842 sind ausgegeben ............... 75 269 431 Tlr.
Davon ist nichts in den Staatsschatz abgeführt, und für die Staatsschulden sind ........... 8 684 865 „ verwendet.
Laufende Ausgaben bleiben also ....... 66 584 566 Tlr.
Mithin mehr als gesetzlich .................... 15 721 416 Tlr.
1843 ist die Ausgabe ........... 79 102 787 Tlr.
Für den Staatsschatz und für die Staatsschulden sind verwendet ....... 8 261 981 „
Die Ausgabe der laufenden Verwaltung betrug hiernach ....... 70 840 806 Tlr.
Über den gesetzlichen Betrag von ...... 50 863 150 „ ausgegeben .................................... 19 977 656 „
1844 beträgt die Ausgabe ........... 78 243 308 Tlr.
Davon gehen ab für den Staatsschatz u. zur Schuldenverzinsung und Tilgung . 9 252 605 „
so daß laufende Ausgaben bleiben ..... 68 990 703 Tlr.
das heißt mehr als die .................... 50 863 150 „
18 127 553 „
1845 beträgt die Ausgabe ........... 77 903 361 Tlr.
Zum Staatsschatz ist nichts abgeliefert.
Auf die Staatsschulden sind verwendet .................... 7 267 082 „
Die laufende Ausgabe ist also ....... 70 636 279 Tlr.
Mithin mehr als die gesetzlichen ...... 50 863 150 „
19 773 129 „
1846 sind die Ausgaben ........... 78 562 335 Tlr.
Zum Staatsschatze ist nichts abgeführt, und auf die Staatsschulden sind verwendet .................... 7 423 831 „
Ausgaben der laufenden Verwaltung bleiben ........................... 71 138 504 Tlr.
Also mehr als die gesetzlichen ....... 50 863 150 „
20 275 354 „
1847 haben die Ausgaben ........... 80 392 730 Tlr. betragen.
Davon kommen in Abzug ... 6 207 650 als Ausgaben zur Abhilfe der Not und ...... 7 209 192 für das St.-Sch.-Wesen, zus. ....... 13 416 842 „
Es bleiben also Ausgaben der laufenden Verwaltung ........... 66 975 888 Tlr.
Mithin mehr als die gesetzlichen ...... 50 863 150 „
16 112 738 Tlr.
Summe .. 135 999 646 Tlr.
Fast einhundertsechsunddreißig Millionen Taler sind in den letzten 8 Jahren unter der Verwaltung der Minister Alvensleben, Bodelschwingh, Flottwell und Duesberg ungesetzlicherweise aus den Staatsgeldern, d.h. aus dem Vermögen des Volkes, aus dem Erwerbe des Armen verschleudert! Und diese Leute gehen herum mit Stern und mit Orden, bekleiden, wie Flottwell, noch hohe Staatsämter! Jüngst kam es in der Tagespresse zur Sprache, daß ein Justizkommissarius – er galt für einen Demokraten – gefänglich eingezogen wurde, weil er beschuldigt war, 50 Taler nicht gehörig abgeliefert zu haben. 50 Taler und 136 Millionen!
Mag es sein, daß die 1820 festgesetzte Summe den Staatsbedürfnissen in neuerer Zeit nicht mehr entsprechend war. Dann hätte die Regierung aber offen hervortreten und gesetzlich einen neuen Etat feststellen müssen. Das mochte, das wagte sie aber nicht. Sie mochte es nicht wegen ihrer absolutistischen Gelüste, sie wagte es nicht, weil sie sich scheuen mußte, die Finanzverwaltung offenzulegen. Revüen mit der Königin Victoria, Kindtaufen, Hochzeiten, Kirchen, Bistum Jerusalem, die alten, halbvergessenen Schriften Friedrich II., Ritterschlösser, Helme, Gardelieutenants, Junker, Pfaffen und Bürokraten usw. usw., welche Rolle diese Volksplagen bei den preußischen Finanzen spielen und gespielt haben – das frommt dem Volke nicht zu wissen. Also heimlich wurde die preußische Wirtschaft fortgesetzt, und die Minister wurden selbst vor dem positiven Gesetze zu Verbrechern. Freilich haben sie noch keinen Richter gefunden.
Wie die preußische] Finanzwirtschaft unter Friedrich Wilhelm IV. die Kräfte der Staatskassen erschöpft, geht aus folgender Übersicht hervor.
| 1840. Bestand der Vorjahre | 16 949 157 Tlr. |
| Jahreseinnahme | 71 059 475 „ |
| Zusammen | 88 008 632 „ |
| Davon ab die Jahresausgabe | 77 165 022 „ |
| Bleibt Bestand | 10 843 610 „ |
| 1841. Bestand der Vorjahre | 10 843 610 „ |
| Jahreseinnahme | 71 987 880 „ |
| Zusammen | 82 831 490 „ |
| Davon ab die Jahresausgabe mit | 74 185 443 „ |
| Bleibt Bestand | 8 646 047 „ |
| (Der von Alvensleben gefertigte Etat in der Gesetzsammlung schließt mit 55867000 Tlr. in der Einnahme und Ausgabe ab!) | |
| 1842. Bestand der Vorjahre | 8 646 047 „ |
| Jahreseinnahme | 73 876 338 „ |
| Zusammen | 82 522 385 „ |
| Jahresausgabe | 75 269 431 „ |
| Bleibt Bestand | 7 252 954 „ |
| 1843. Bestand der Vorjahre | 7 252 954 „ |
| Jahreseinnahme | 73 822 589 „ |
| Zusammen | 81 075 543 „ |
| Jahresausgabe | 79 102 787 „ |
| Bleibt Bestand | 1 972 756 „ |
| 1844. Bestand der Vorjahre | 1 972 756 „ |
| Jahreseinnahme | 75 976 613 „ |
| Zusammen | 77 949 369 „ |
| Jahresausgabe | 78 243 308 „ |
| Defizit von | 293 939 „ |
| 1845. Jahreseinnahme | 77 025 034 Tlr. |
| Davon ab das Defizit von 1844 | 293 939 „ |
| Bleiben | 76 731 095 „ |
| Jahresausgabe | 77 903 361 „ |
| Also Defizit | 1 172 266 „ |
| 1846. Jahreseinnahme | 75 721 698 „ |
| Davon ab das Defizit von 1845 | 1 172 266 „ |
| Bleibt | 74 549 432 „ |
| Jahresausgabe | 78 562 335 „ |
| Also Defizit | 4 012 903 „ |
| (Der erste Vereinigte Landtag wird durch das Patent vom 3.Februar einberufen. Er bewilligt aber keinen Kredit.) | |
| 1847. Jahreseinnahme | 79 518 543 Tlr. |
| Davon ab das Defizit von 1846 | 4 012 903 „ |
| Bleibt | 75 505 640 „ |
| Die Jahresausgabe beträgt | 80 392 730 „ |
| Also Defizit | 4 887 090 „ |
Um die notwendigsten Ausgaben zu bestreiten, werden 4 000 000 Taler aus dem Staatsschatze entnommen, und dadurch wird die Einnahme auf 83 518 543 Tlr. gebracht. Also mit einem Defizit in der Generalstaatskasse und mit der Ausleerung des Staatsschatzes hat die alte Verwaltung das Jahr 1848 begonnen. Der Kassenbestand hat sich in den 6 Jahren, 1840–1847, von 16 949 157 auf ein Defizit von 4 887 090, also um 21 836 247 Tlr. vermindert. Die Einnahmen haben
| in den 8 Jahren betragen | 598 988 170 Tlr. |
| die Ausgaben | 620 824 417 „ |
| Defizit also genau die eben berechnete Summe von 21 836 247 Tlr. | |
Diese Verminderung der Bestände ist nicht fortzuleugnen, wenn die Regierung sie auch zu verdecken sucht, indem sie Einnahme- und Ausgabereste von einem Jahre zum andern überträgt, und zwar in solcher Weise, daß, wo schon ein Defizit ist, noch ein scheinbarer Aktivbestand in den Rechnungen aufgeführt ist. Also im „Frieden“, bei der „Ruhe“, bei der „Ordnung“ waren die preußischen Finanzen durch die preußische Regierung ruiniert. Als die Bewegungen des Jahres 1848 kamen und der Geldmarkt litt, konnte der Staat den Privaten keine Stütze sein, sondern mußte in dieser gedrückten Zeit zu seinem Fortbestehen neue Opfer fordern. Die Herren Bourgeois haben sich dafür bei den preußischen Exministern und ihren Helfershelfern zu bedanken. Hätten diese keine Ungesetzlichkeiten im Amte begangen, so wären statt des Defizits 136 Millionen Taler bares Geld vorhanden gewesen, und der Kredit hätte dann gehalten werden können. Dies ist der verursachte Schaden, von welchem der § 333 des preußischen Kriminalrechts spricht.
Defizit in der Generalstaatskasse – und welche Einnahmen! Wir haben bei jedem Jahre eine Einnahme von über 71 bis gegen 80 Millionen gefunden. Das sind aber nur die Netto-Einnahmen, das sind die Überschüsse der verschiedenen Spezialverwaltungen nach Abzug der Verwaltungskosten. Bei den Steuern, beim Zoll, bei der Post, den Forsten etc. sind alle diese Verwaltungszweige treffenden Gehälter, Bürokosten usw. vorweg abgezogen, und nur der verbleibende Rest ist in Einnahme gestellt. Und doch hat das Land die Gehälter und Bürokosten für die Steuer-, Forst-, Post- usw. Beamten ebensogut wie die Gratifikationen und Geschenke an die Oberpräsidenten und kommandierenden Generale aufbringen müssen. Diese vorweg abgezogenen Verwaltungskosten sind im Etat für 1847 auf 20 887 541 Tlr. veranschlagt. Rechnet man diese hinzu, so haben die jährlichen Einnahmen zwischen 90 und 100 Millionen, die jährlichen Ausgaben sogar bis über 100 Millionen Taler betragen. Solche Summen brachte das Volk auf – und dafür leere Staatskassen!
Die Kabinettsordre vom 17.Januar 1820 enthielt, wie wir gesehen, eine Vorschrift für die Amtsverwaltung der Minister. Herr v. Bodelschwingh hat dieser Vorschrift, man kann es nicht anders annehmen, mit Wissen und Willen entgegengehandelt. Er ist also der Strafe des oben bereits ausgeführten § 333, Tit. 20, Teil II. des preuß[ischen] Landrechtes abermals verfallen. Das Gesetz verhängt über ihn Kassation, Geld- oder Festungsstrafe und die Unfähigkeitserklärung zu allen öffentlichen Ämtern. Da der Schaden, den er dem Lande verursacht hat, der größten Art ist, muß auch die höchste gesetzlich zulässige Freiheitsstrafe gegen ihn zur Anwendung kommen.
Die Exminister v. Alvensleben, Flottwell und v. Duesberg befinden sich in ganz gleicher Lage.
Daß diese Herren Exminister den dem Lande zugefügten Schaden, d.h. die ungesetzlicherweise verausgabten 136 Millionen Taler, dem Lande zu ersetzen verpflichtet sind, folgt schon aus den Zivilgesetzen. Hiezu verordnet das Strafrecht nach § 341, Titel 20, Teil II. preuß[ischen] Landrechts:
„Sooft ein Beamter den durch vorsätzliche Pflichtwidrigkeit dem Staate oder einem dritten verursachten Schaden nicht erstatten kann, soll derselbe nach ausgestandener Strafe so lange in einer öffentlichen Anstalt zur Arbeit angehalten werden, bis der Ersatz des Schadens auf eine oder die andere Art geleistet ist.“
Noch eine Kleinigkeit! An Verwaltungsüberschüssen wurden zum Staatsschatz abgeliefert:
| Aus der Verwaltung von 1840 | 613 457 Tlr. |
| „ „ „ „ 1841 | 2 837 000 „ |
| „ „ „ „ 1843 | 1 000 000 „ |
| „ „ „ „ 1844 | 2 000 002 „ |
| zusammen | 6 450 459 Tlr. |
Nach den Rechnungen über den Staatsschatz sind aber seit dem 1. Julius 1840 nur 6 423 332 Tlr. aus den Verwaltungsersparnissen in die Staatsschatzkasse abgeführt. Bei der Generalsstaatskasse sind also 27 127 Tlr.1 mehr in Ausgabe auf den Staatsschatz gestellt als bei diesem eingegangen. Herr v. Alvensleben, Herr v. Bodelschwingh, Herr Flottwell und Herr v. Duesberg, wo sind die 27127 Tlr. geblieben? Sie sind doch nicht etwa unterschlagen?
Wird sich für die Herren Exminister ein Staatsanwalt und ein Richterkollegium finden? Einstweilen ist Herr v. Bodelschwingh Mitglied der zweiten Kammer!